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Denunziert. 
Jeder tut mit. 
Jeder denkt nach.
Jeder meldet.
von Herbert Dohmen
und Nina Scholz


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Die Ausschaltung des Parlaments

Am 4. März 1933 nützte die Regierung Dollfuß eine Geschäftsordnungspanne aus, um das Parlament auszuschalten. Durch diese Aufhebung der Gewaltentrennung endete praktisch die Demokratie in Österreich. In der Folge wurden immer mehr Errungenschaften der Zwischenkriegszeit – von bürgerlicher Seite als „Revolutionsschutt“ bezeichnet – abgeschafft.

Anfang März 1933 streikten die Eisenbahner. Sie protestierten damit gegen die Auszahlung der März-Gehälter in drei Raten. Auf Grund der Vorgänge bei der Brechung des Streiks durch die Polizei brachten die sozialdemokratische und großdeutsche Opposition einen Misstrauensantrag gegen die Regierung ein. Die Abstimmung fand am 4. März 1933 statt. Sie stellte für die Regierung Dollfuß eine brenzlige Situation dar, da sie nur über eine Stimme Mehrheit im Parlament verfügte. Bei der Abstimmung kam es jedoch zu Formfehlern und Geschäftsordnungsproblemen. Als man sich nicht einigen konnte, legten alle drei Nationalratspräsidenten der Reihe nach ihr Amt zurück. Somit war niemand da, der die Sitzung hätte leiten können. Da die Geschäftsordnung diesen Fall nicht vorgesehen hatte, ging man auseinander.

Die Regierung nützte diese Situation, um das Parlament auszuschalten (also keine "Selbstausschaltung"). Am 7. März 1933 erließ sie folgende Kundmachung: Die Regierung sei von der „Selbstausschaltung“ des Parlaments nicht betroffen und die Parlamentskrise sei keine Staatskrise.

Als am 15. März der dritte Nationalratspräsident Sepp Straffner eine Parlamentssitzung einberufen wollte, wird das von der Regierung verhindert. Die Kriminalpolizei hindert die Abgeordneten am Betreten des Sitzungssaal. Die österreichische Opposition – Sozialdemokraten, Großdeutsche und Nationalsozialisten – protestierten daraufhin heftig, aber vergeblich gegen das Vorgehen der Regierung. (Vergleiche Dusek u.a. 1988, S.199f)


Beschränkung der Arbeits- und Freiheitsrechte

Die Regierung erließ ab dem 12. März 1933 in rascher Folge eine Reihe von Verordnungen auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetztes. Nach dem Parlament erfolgte die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes. Dieser hätte die Verordnungen, welche die Regierung unter Berufung auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz erlassen hatte, kippen können.

Die Politik ging nun in Richtung „Wegräumen des revolutionären Schutt“ (Ignaz Seipel). Mit „Revolutionsschutt“ waren die aus der Zwischenkriegszeit stammenden sozialen Errungenschaften und liberalen Freiheitsrechte gemeint, die vor allem vielen Unternehmern ein Dorn im Auge waren. Dementsprechend gingen die Aktivitäten der Regierung in zwei Richtungen:
 1. Abbau der sozialen Errungenschaften

   Die wirtschaftliche Krisenbekämpfung sah – dem Wunsch der
   Unternehmer entsprechend – folgendermaßen aus:
   - Aufhebung des Kollektivvertragsrechts
   - Autoritärer Eingriff in die Lohnverhandlungen
   - Kürzungen der Arbeitslosenunterstützung
   -
Streikverbot

 2. Einschränkung der liberalen Freiheitsrechte: 

    - Vorzensur
    - Versammlungsverbot
    - Aufmarschverbot
(Vergleiche Hanisch 1994, S.305) 

Als Folge dieser Politik sanken die Sozialausgaben von 23,5 Prozent des Gesamtbudgets (1932) auf 17,2 Prozent (1937) (zitiert nach Tálos 1988, S.174). 

Anlässlich der Einführung der neuen Verfassung am 1. Mai 1934 zog Dollfuß bereits eine erste positive Bilanz:

„Der 4. März 1933 hat einen Trennungsstrich zwischen uns und der Revolutionsperiode der Nachkriegszeit gesetzt.“ (Dollfuß’ Radiorede anlässlich der Einführung der neuen Verfassung am 1. Mai 1934. Zitiert nach Berchtold 1967, S.433).


Im Lexikon:

- Dollfuß, Engelbert
- Gewaltentrennung
- Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz

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erstmals veröffentlicht: 1.03. 2003 - aktualisiert am: 10.10.2003  

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