Gerichtliche
Aufarbeitung
Alliierte
Prozesse
Zahlreiche
Österreicher wurden in alliierten Prozessen wegen
nationalsozialistischer Gewalt- und Kriegsverbrechen
angeklagt. Beim Nürnberger Prozess gegen die
Hauptkriegsverbrecher befanden sich zwei Österreicher:
Arthur Seyss-Inquart und Ernst Kaltenbrunner. Beide wurden
zum Tode verurteilt und am 16. Oktober 1946 hingerichtet. |

(Die Angeklagtenbank)
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Es gab
rund 25 Prozesse der Alliierten in Österreich selbst. Zirka
100 Personen wurden angeklagt, von denen 53 zum Tode
verurteilt und 42 Personen tatsächliche hingerichtet wurden
(Zahlen zitiert nach Stuhlpfarrer 1999, S.30)
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Österreichische
Prozesse
Den Großteil
der Prozesse gegen ehemalige Nationalsozialisten führte die
österreichische Justiz durch. Der Auftrag dazu wurde ihr
durch zwei eigene Verfassungsgesetze übertragen, durch die
eigene Volksgerichte eingeführt wurden: Das NSDAP-Verbotsgesetz
vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom
26. Juni 1945.
Das
Verbotsgesetz hatte mehrere Inhalte: Es bedrohte jeden
Versuch des Neuaufbaus von nationalsozialistischen
Organisationen mit dem Tod. Und es verpflichtete alle
Mitglieder der NSDAP zur Registrierung und stellte sie unter
Ausnahmerecht. Personen, die bereits vor 1938
Nationalsozialisten waren („Illegale“), galten als
Hochverräter. Da sie dadurch unter das Strafgesetz fielen,
geschah ein Teil der Entnazifizierung durch Strafverfahren.
Das
Kriegsverbrechergesetz führte eine Reihe von Straftatbeständen
ein, die im österreichischen Strafgesetz entweder völlig
unbekannt waren (wie die Verletzung der Menschenwürde oder
die Denunziation) oder durch ihre Qualifizierung als
„nationalsozialistische Verbrechen“ vor einem
Volksgerichtshof verhandelt werden mussten.
Belastete
- Minderbelastete
Diese
Gesetze wurden im späteren Nationalsozialistengesetz
vom 6. Februar 1947 den Wünschen der vier alliierten
Besatzungsmächte entsprechend angepasst und neu gefasst.
Die Vereinbarung „Grundsätze der Entnazifizierung auf
Grund der Parteienverhandlungen zwischen ÖVP, SPÖ und KPÖ“
vom 30. März 1946 unterschied bereits zwischen
„Belasteten“ und „Minderbelasteten“. Ein
„belastetes“ NSDAP-Mitglied war ein „Hoheitsträger“
der Partei, ein Mitglied bei der SS, ein Offiziersrang bei
der SA oder hatte eine bestimmte Auszeichnung des NS-Regimes
erhalten. Die Unterteilung in „Belastete“ und
„Minderbelastete“ wurde auch ins
„Nationalsozialistengesetz“ übernommen (Vergleiche
Garscha 2000, S.852ff.).
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