Nr. 28
Rundschreiben des Chefs der
Zivilverwaltung in der
Untersteiermark über die Erfassung
der Zugewanderten(1)
RV/41 Marburg
a. d. Drau, den 21. 4. 1941
Betr.: Verordnung
über die Meldepflicht
Der
Bewohner in der Untersteiermark, die
nach
dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.
An
die politischen Kommissare!
Anbei übersende ich den
Wortlaut einer Verordnung über die Meldepflicht der Bewohner der
Untersteiermark, die nach dem 1. 1. 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.(2)
Ich ersuche Sie, diese
Verordnung im eigenen Namen für Ihren Bezirk sofort zu erlassen und durch
Plakate bekanntzumachen. Die Plakate werden hier gedruckt und gesondert
übermittelt.
Zur Durchführung
vorgenannter Verordnung ordne ich folgendes an:
1.)
Die politischen
Kommissare sind für eine lückenlose Erfassung aller Meldepflichtigen verantwortlich.
2.)
Falls die
bereits eingesetzten Amtsbürgermeister selbst unter die Meldepflicht fallen
oder sonst irgendwie zur Entgegennahme dieser Meldungen nicht geeignet
erscheinen, haben die politischen Kommissare geeignete zuverlässige
Beauftragte zu bestellen, die in der Dienststelle des Amtsbürgermeisters die
Meldungen entgegenzunehmen haben. Die politischen Kommissare haben
unverzüglich für jede einzelne Gemeinde die entsprechenden
Vorbereitungen zu treffen.
3.)
Die Erfassung
hat sich auf folgende Angaben zu erstrecken:
a)
Vor- und Zuname,
b)
Ort und Zeit der Geburt,
c)
Schulbildung (Volksschule-Mittelschule-Hochschule),
d) Letzter Beruf,
e)
Genauer Wohnungsanschrift,
f) Letzter Wohnort vor dem Zuzug in die
Untersteiermark,
g)
Sämtliche Wohnorte seit dem Zuzug in die Untersteiermark,
h)
Staatsangehörigkeit,
i)
Volkstumsbekenntnis.
Zu i): Hier ist genau zu unterscheiden zwischen deutsch,
windisch, slowenisch, kroatisch, serbisch, küstenländisch (Tschitschen),
jüdisch und Zigeuner.
4.)
Nach beendeter
Erfassung hat sofort in jeder Gemeinde eine Kommission zusammenzutreten, die
sich zusammensetzt aus
a)
einem Beauftragten des politischen Kommissars,
b)
einem Beauftragten der zuständigen Ortsgruppe des Deutschen Kulturbundes,
c)
dem zuständigen Amtsbürgermeister oder dem nach Ziffer 2) dieser Anordnung
einzusetzenden Beauftragten.
5.)
Aufgabe der
Kommission ist es, die Angaben der Meldepflichtigen über ihr
Volkstumsbekenntnis einer genauen Nachprüfung zu unterziehen. Widersprechende
Beurteilungen seitens der Kommissionsmitglieder sind schriftlich niederzulegen.
Das Ergebnis der Begutachtung ist in einer besonderen Rubrik einzutragen.
6.)
Die
Eintragungen auf Grund der Meldungen haben in 3-facher Ausfertigung in Listen
nach beiliegendem Muster zu erfolgen. Zwei Ausfertigungen sind sofort nach
Fertigstellung an den politischen Kommissar zu übersenden. Eine Ausfertigung
davon hat dieser unmittelbar an den Beauftragten des Chefs der
Sicherheitspolizei und des SD beim Chef der Zivilverwaltung in der
Untersteiermark, Marburg, Carnerigasse 7, einzusenden und zwar spätestens bis
zum 2. 5. 1941.
7.) Die politischen Kommissare haben bei Verstössen
gegen die Meldepflichtverordnung die sofortige Verhaftung des Schuldigen zu
veranlassen.(3)
In Vertretung:
gez. Dr. Müller-Haccius
Beglaubigt:
Steinkellner
Regierungsassistentin
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(1) AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 182, (2 S.).
(2) Siehe Dok. Nr. 29.
(3) Siehe Dok. Nr. 31. Siehe auch das Merkblatt des
Politischen Kommissars Cilli-Land vom 25. 4. 1941 (AIZDG, Landrat Cilli, Bd.
182).