Richtlinien und Anweisungen des
Reichskommissars für die
Festigung deutschen Volkstums zur
Aussiedlung von Slowenen
und Ansiedlung von Deutschen in der
Untersteiermark(1)
Richtlinien für die Aussiedlung fremdvölkischer
Elemente
in den Gebieten der Südsteiermark
1. Sofort auszusiedeln ist die gesamte slowenische
Intelligenz.
2. Sofort ausgesiedelt werden alle nach dem Jahre 1914
eingewanderten Slowenen mit ihren Familien.
Diese Auszusiedelnden sind
jedoch durch Grob-Auslese noch zu überprüfen, ob unter ihnen rassisch besonders
wertvolle Elemente sind, von denen anzunehmen ist, dass sie ursprünglich
deutscher, germanischer Abkunft sind, und die wir einem fremden Volke nicht
überlassen wollen.
Die in der Grob-Auslese
Ausgelesenen sind dann in der Fein-Auslese der Einwanderer-Zentrale zuzuweisen.
3. Auszuweisen sind ebenfalls die Bewohner des
Save-Streifens, der das deutsche Reichsgebiet südwestlich der Save sowie ein
Streifen von rd. 20 klm. nordöstlich der Save umfasst. Hier ist wie unter
Ziffer 2. zu verfahren.
4. Auszuweisen sind ebenfalls die Bewohner des
sogenannten Sotla-Streifens ein Gebiet, das auf der beigelegten Karte durch
Zeichnung vermerkt ist.(2) Hier ist ebenfalls wie unter Ziffer 2. zu
verfahren.
5. Auszuweisen sind die Bewohner von den Dörfern in
der gesamten Südsteiermark, die offensichtlich ein Bild artfremden Blutseinschlages
darbieten. Diese sind ebenfalls der Grob-Auslese zu unterwerfen.
6. Die restliche Bevölkerung, dies ist die Mehrzahl,
verbleibt zunächst im Lande. Gemäss den Aufrufen des Gauleiters soll diese
Bevölkerung als Zeichen ihrer inneren Bereitschaft zu Deutschland dem
Steirischen Heimatbund beitreten. Alle Beitritte zum Steirischen Heimatbund
werden von der Fein-Auslese in den Einwanderer-Zentralen abhängig gemacht.
Ich wiederhole und fasse
zusammen:
Die Gruppen unter den
Ziffern 1-5 werden zum überwiegenden Teil wohl meistens bis zu 90 und mehr
Prozent ausgewiesen. Aus ihnen wird in der Grob-Auslese, also lediglich durch
Inaugenscheinnahme, ein kleiner Teil Gutrassiger der Fein-Auslese überwiesen.
Bestehen diese die Fein-Auslese so werden diese Menschen bezw. Familien als
rassisch wertvoll, national aber als unzuverlässig ins Altreich verpflanzt, wo
sie eingedeutscht
werden sollen.
Der unter der Ziffer 6.
genannte Teil der Bevölkerung unterliegt wohl insgesamt der Fein-Auslese. Hier
wird es der Fall sein, dass 90 bis 95% als Deutsche oder voll
eindeutschungsfähig, blutlich und politisch anerkannt werden und lediglich ein
geringer Teil abgelehnt und dann wie die unter den Ziffern 1—5 ausgesiedelt
werden muss.
Marburg, den 18. 4. 1941(3) gez.
H. Himmler
F. d. R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
Anweisung über die
spätere Besiedlung
1. Der deutsche Hof wird sich vom slowenischen Besitz
grundsätzlich unterscheiden. Der deutsche Siedler soll ein sicherer und
wohlhabender Bauer werden. Er darf niemals in die Rolle eines Keuschlers
herabsinken. Von vornherein sind deswegen entsprechend der Bodenqualität und
dem Klima die Besitze als Vollhufen auszulegen.
2. Mit der Planung von zum Teil völlig neuen Dörfern
ist sofort zu beginnen. Hier wird das Stabshauptamt des Reichskommissars in
Berlin sowie bei allen anderen Dingen beratend zur Seite stehen.
3. Die Erstellung genauer Bodenkarten und die Aufnahme
des Grund und Bodens ist vordringlich. Schlechte Bodenklassen (7 und 8) sind
tunlichst zur Aufforstung vorzusehen.
Der südliche Savestreifen
ist besonders zu planen und zwar, wie mündlich besprochen, nicht für bäuerliche
Besiedlung. Hier bitte ich um Vorschläge und Anweisung für das Bodenamt. Die in
der Beschlagnahmeverordnung beschlagnahmten Besitze an Grund und Boden und der
gewerblichen Wirtschaft sind sofort grundbuchamtlich zu sichern und im Bodenamt
zu vereinnahmen
.
Marburg, den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F.d. R.
Wagener
Sturmführer.
Sonderanweisung!
Angehörige der Bevölkerung
des Sava- und Sotla-Streifens, die nicht ausgewiesen werden, sondern sich zum
Verbleib in der Südsteiermark eignen, sind trotzdem aus dem Sava- und
Sotla-Streifen auszusiedeln, ins Innere des Landes zu verbringen und tunlichst
auf geräumten Bauernhöfen von ausgewiesenen Slowenen anzusetzen.
Für diese Umsiedler sind
lediglich Höfe und Grundstücke in genau der selben Grösse und Bodenklasse, wie
sie sie bisher besessen haben, vorzusehen.
Der Save- und
Sotla-Streifen ist nur durch Steiermärker bester blutlicher Auslese zu
besetzen. Diese beiden Grenzstreifen müssen die germanischsten Gebiete der
Steiermark werden.
Marburg,
den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F. d. R.
Wagener
SS-Untersturmführer
Anweisung für die
Behandlung von Volksdeutschen!
Volksdeutsche, die im
Volkstumskampf Verräter waren, sind nach ihrer Verhaftung nicht auszuweisen,
sondern sofort in ein Konzentrationslager zu verbringen.
Marburg, den 18. 4. 1941 gez. H. Himmler
F.d.R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
Sonderanweisung!
Das Kohlengebiet von
Trifail ist bei der Aussiedlung fremdvölkischer Elemente gesondert zu
behandeln.(4)
Für die Dauer des Krieges
werden Kohlen-Bergarbeiter und ihre Familien nicht ausgewiesen. Sie sollen
durch besondere Ausweise kenntlich gemacht werden.
Kohlen-Bergarbeiter und
ihre Familien, die sich für die Aufnahme in den Steirischen Heimatbund eignen,
können selbstverständlich sofort aufgenommen werden.
Marburg,
den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F. d. R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
Anweisungen über
Beschlagnahme
Zu beschlagnahmen ist:
1. sämtliches jugoslawisches Staatseigentum,
2. sämtliches
Kircheneigentum,
3. der Besitz aller
Ausgewiesenen.
4. Habsburger Besitz.
Marburg, den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F. d. R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
Anweisung über die
treuhänderische Bewirtschaftung
Aller Besitz, den wir
beschlagnahmen, muss sofort in eine treuhänderische Bewirtschaftung übernommen
werden. Deutschland befindet sich im Krieg und deswegen könnte nicht
verantwortet werden, wenn irgend welche wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht
ausgenützt würden.
Klar muss für alle
Treuhänder sein, dass jede Veruntreuung mit schwersten Strafen geahndet wird.
Und ferner muss klar sein, dass die treuhänderische Bewirtschaftung zu
keinerlei Anspruch auf eine spätere Übereignung oder Inbesitznahme berechtigt.
Die Treuhänder mögen sich,
so wie es das Wort sagt, als Verwalter dieses durch das deutsche Schwert
eroberten Besitzes fühlen, bis die Frontsoldaten in die Heimat zurückkehren und
den Grund und Boden als Bauernhöfe, Handwerkstätten und sonstige städtische
Arbeitsstellen als ihre Existenz zugewiesen bekommen.
Marburg,
den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F.d.R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
Anweisung über die treuhänderische Bewirtschaftung
von
landwirtschaftlichem Besitz
Die Bewirtschafter
für beschlagnahmten landwirtschaftlichen Besitz stellt die
Landesbauernschaft. In den geräumten Streifen rechts und links der Save und im
Sotla-Streifen wird eine Bewirtschaftung unter Zusammenfassung der sehr vielen
kleinen Besitze im Grossbetrieb am besten sein.
Im Lande werden die oft
einzelnen kleinen slowenischen Bauernhöfe, die beschlagnahmt sind, am besten
durch einen dazu eingeteilten windischen oder deutschen Nachbarn unter Aufsicht
eines landwirtschaftlichen Bezirksvertrauensmannes bewirtschaftet.
Marburg, den 18. 4. 1941 gez.
H. Himmler
F.d.R.
Wagener
SS-Untersturmführer.
_________________________________________
(1) BA Koblenz, Rk, R 43 II/1411 a, (10 S.).
Der Chef der Reichskanzlei,
Reichsminister Dr. Heinrich Lammers machte am 21. 4. 1941 im Hitlers
Hauptquartier eine Notiz, dass er die Richtlinien ,»vom RF SS übergeben«
erhalten hatte. In den nächsten Tagen nahmen auch die Referente in der
Reichskanzlei Dr. Friedrich Wilhelm Kritzinger und Dr. Hans Ficker von den
Richtlinien Kenntnis. Am 7. 5. 1941 sandte die Dienststelle des
Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums (Dr. Günther Stier) an
den Reichssicherheitshauptamt, Amt III (Dr. Hans Ehlich) und Amt IV (Adolf Eichmann)
eine Anweisung des Reichsführers SS über die »Evakuierungen in der
Südsteiermark« zur Kenntnis. Ein Durchdruck dieser Anweisung ist nicht vorhanden.
(BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/967, I/Ch-O I/20 a/4. 4. 41/Dr. St./Hy
vom 7. 5. 1941.)
(2) Die Karte ist nicht vorhanden.
(3) Der Chef der Deutschen Polizei und Reichskommissar
für die Festigung deutschen Volkstums Heinrich Himmler besuchte Mitte April
1941 Klagenfurt (siehe Kärntner Grenzruf vom 15. 4. 1941), dann Maribor und
Celje. In Celje besuchte er u.a. auch ein Gefängnis, in welchem sich schon für
die Aussiedlung vorgesehene Slowenen befanden. (Fran Roš: »Celjski dnevnik«,
»Celjski zbornik« 1961. S. 160—161)
(4) In der sog. Stabsbesprechung, die am 30. April 1941
in Celje stattfand, erklärte der Regierungspräsident aus Graz Dr. Otto
Müller-Haccius: »12. Eine Umsiedlung aus den Kohlengebieten soll vorläufig
nicht erfolgen. Diese Gebiete sind gewissermassen wie ein grosses
Konzentrationslager zu betrachten, das unter eine gewisse Bewachung gestellt
werden muss.« (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 1)