Nr. 23

 

Richtlinien und Anweisungen des Reichskommissars für die

Festigung deutschen Volkstums zur Aussiedlung von Slowenen

und Ansiedlung von Deutschen in der Untersteiermark(1)

 

Richtlinien für die Aussiedlung fremdvölkischer Elemente

in den Gebieten der Südsteiermark

 

1. Sofort auszusiedeln ist die gesamte slowenische Intelligenz.

 

2. Sofort ausgesiedelt werden alle nach dem Jahre 1914 eingewanderten Slowenen mit ihren Familien.

Diese Auszusiedelnden sind jedoch durch Grob-Auslese noch zu überprüfen, ob unter ihnen rassisch besonders wertvolle Elemente sind, von denen anzunehmen ist, dass sie ursprünglich deutscher, germanischer Abkunft sind, und die wir einem fremden Volke nicht überlassen wollen.

Die in der Grob-Auslese Ausgelesenen sind dann in der Fein-Auslese der Einwanderer-Zentrale zuzuweisen.

 

3. Auszuweisen sind ebenfalls die Bewohner des Save-Streifens, der das deutsche Reichsgebiet südwestlich der Save sowie ein Streifen von rd. 20 klm. nordöstlich der Save umfasst. Hier ist wie unter Ziffer 2. zu verfahren.

 

4. Auszuweisen sind ebenfalls die Bewohner des sogenannten Sotla-Streifens ein Gebiet, das auf der beigelegten Karte durch Zeichnung vermerkt ist.(2) Hier ist ebenfalls wie unter Ziffer 2. zu verfahren.

 

5. Auszuweisen sind die Bewohner von den Dörfern in der gesamten Südsteiermark, die offensichtlich ein Bild artfremden Blutseinschlages darbieten. Diese sind ebenfalls der Grob-Auslese zu unterwerfen.

 

6. Die restliche Bevölkerung, dies ist die Mehrzahl, verbleibt zunächst im Lande. Gemäss den Aufrufen des Gauleiters soll diese Bevölkerung als Zeichen ihrer inneren Bereitschaft zu Deutschland dem Steirischen Heimatbund beitreten. Alle Beitritte zum Steirischen Heimatbund werden von der Fein-Auslese in den Einwanderer-Zentralen abhängig gemacht.

Ich wiederhole und fasse zusammen:

Die Gruppen unter den Ziffern 1-5 werden zum überwiegenden Teil wohl meistens bis zu 90 und mehr Prozent ausgewiesen. Aus ihnen wird in der Grob-Auslese, also lediglich durch Inaugenscheinnahme, ein kleiner Teil Gutrassiger der Fein-Auslese überwiesen. Bestehen diese die Fein-Auslese so werden diese Menschen bezw. Familien als rassisch wertvoll, national aber als unzuverlässig ins Altreich verpflanzt, wo sie eingedeutscht

werden sollen.

Der unter der Ziffer 6. genannte Teil der Bevölkerung unterliegt wohl insgesamt der Fein-Auslese. Hier wird es der Fall sein, dass 90 bis 95% als Deutsche oder voll eindeutschungsfähig, blutlich und politisch anerkannt werden und lediglich ein geringer Teil abgelehnt und dann wie die unter den Ziffern 1—5 ausgesiedelt werden muss.

 

Marburg, den 18. 4. 1941(3)                                                                gez. H. Himmler

 

F. d. R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

 

Anweisung über die spätere Besiedlung

 

1. Der deutsche Hof wird sich vom slowenischen Besitz grundsätzlich unter­scheiden. Der deutsche Siedler soll ein sicherer und wohlhabender Bauer werden. Er darf niemals in die Rolle eines Keuschlers herabsinken. Von vornherein sind deswegen entsprechend der Bodenqualität und dem Klima die Besitze als Vollhufen auszulegen.

 

2. Mit der Planung von zum Teil völlig neuen Dörfern ist sofort zu beginnen. Hier wird das Stabshauptamt des Reichskommissars in Berlin sowie bei allen anderen Dingen beratend zur Seite stehen.

 

3. Die Erstellung genauer Bodenkarten und die Aufnahme des Grund und Bodens ist vordringlich. Schlechte Bodenklassen (7 und 8) sind tunlichst zur Aufforstung vorzusehen.

Der südliche Savestreifen ist besonders zu planen und zwar, wie mündlich besprochen, nicht für bäuerliche Besiedlung. Hier bitte ich um Vorschläge und Anweisung für das Bodenamt. Die in der Beschlagnahmeverordnung beschlagnahmten Besitze an Grund und Boden und der gewerblichen Wirtschaft sind sofort grundbuchamtlich zu sichern und im Bodenamt zu vereinnahmen

.

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F.d. R.

Wagener

Sturmführer.

 

Sonderanweisung!

Angehörige der Bevölkerung des Sava- und Sotla-Streifens, die nicht aus­gewiesen werden, sondern sich zum Verbleib in der Südsteiermark eignen, sind trotzdem aus dem Sava- und Sotla-Streifen auszusiedeln, ins Innere des Landes zu verbringen und tunlichst auf geräumten Bauernhöfen von aus­gewiesenen Slowenen anzusetzen.

Für diese Umsiedler sind lediglich Höfe und Grundstücke in genau der­ selben Grösse und Bodenklasse, wie sie sie bisher besessen haben, vorzusehen.

Der Save- und Sotla-Streifen ist nur durch Steiermärker bester blutlicher Auslese zu besetzen. Diese beiden Grenzstreifen müssen die germanischsten Gebiete der Steiermark werden.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F. d. R.

Wagener

SS-Untersturmführer

 

Anweisung für die Behandlung von Volksdeutschen!

Volksdeutsche, die im Volkstumskampf Verräter waren, sind nach ihrer Verhaftung nicht auszuweisen, sondern sofort in ein Konzentrationslager zu verbringen.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F.d.R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

 

Sonderanweisung!

Das Kohlengebiet von Trifail ist bei der Aussiedlung fremdvölkischer Ele­mente gesondert zu behandeln.(4)

Für die Dauer des Krieges werden Kohlen-Bergarbeiter und ihre Familien nicht ausgewiesen. Sie sollen durch besondere Ausweise kenntlich gemacht werden.

Kohlen-Bergarbeiter und ihre Familien, die sich für die Aufnahme in den Steirischen Heimatbund eignen, können selbstverständlich sofort aufgenommen werden.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F. d. R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

 

Anweisungen über Beschlagnahme

Zu beschlagnahmen ist:

1. sämtliches jugoslawisches Staatseigentum,

2. sämtliches Kircheneigentum,

3. der Besitz aller Ausgewiesenen.

4. Habsburger Besitz.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F. d. R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

 

Anweisung über die treuhänderische Bewirtschaftung

Aller Besitz, den wir beschlagnahmen, muss sofort in eine treuhänderische Bewirtschaftung übernommen werden. Deutschland befindet sich im Krieg und deswegen könnte nicht verantwortet werden, wenn irgend welche wirt­schaftlichen Möglichkeiten nicht ausgenützt würden.

Klar muss für alle Treuhänder sein, dass jede Veruntreuung mit schwersten Strafen geahndet wird. Und ferner muss klar sein, dass die treuhänderische Bewirtschaftung zu keinerlei Anspruch auf eine spätere Übereignung oder Inbesitznahme berechtigt.

Die Treuhänder mögen sich, so wie es das Wort sagt, als Verwalter dieses durch das deutsche Schwert eroberten Besitzes fühlen, bis die Frontsoldaten in die Heimat zurückkehren und den Grund und Boden als Bauernhöfe, Handwerkstätten und sonstige städtische Arbeitsstellen als ihre Existenz zuge­wiesen bekommen.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F.d.R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

 

Anweisung über die treuhänderische Bewirtschaftung von

landwirtschaftlichem Besitz

 

Die Bewirtschafter für beschlagnahmten landwirtschaftlichen Besitz stellt die Landesbauernschaft. In den geräumten Streifen rechts und links der Save und im Sotla-Streifen wird eine Bewirtschaftung unter Zusammenfassung der sehr vielen kleinen Besitze im Grossbetrieb am besten sein.

Im Lande werden die oft einzelnen kleinen slowenischen Bauernhöfe, die beschlagnahmt sind, am besten durch einen dazu eingeteilten windischen oder deutschen Nachbarn unter Aufsicht eines landwirtschaftlichen Bezirks­vertrauensmannes bewirtschaftet.

 

Marburg, den 18. 4. 1941                                                                     gez. H. Himmler

 

F.d.R.

Wagener

SS-Untersturmführer.

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(1) BA Koblenz, Rk, R 43 II/1411 a, (10 S.).

Der Chef der Reichskanzlei, Reichsminister Dr. Heinrich Lammers machte am 21. 4. 1941 im Hitlers Hauptquartier eine Notiz, dass er die Richtlinien ,»vom RF SS übergeben« erhalten hatte. In den nächsten Tagen nahmen auch die Referente in der Reichskanzlei Dr. Friedrich Wilhelm Kritzinger und Dr. Hans Ficker von den Richtlinien Kenntnis. Am 7. 5. 1941 sandte die Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums (Dr. Günther Stier) an den Reichssicherheitshauptamt, Amt III (Dr. Hans Ehlich) und Amt IV (Adolf Eich­mann) eine Anweisung des Reichsführers SS über die »Evakuierungen in der Südsteiermark« zur Kenntnis. Ein Durchdruck dieser Anweisung ist nicht vor­handen. (BA Koblenz, StHA des RKFDV, R 49/967, I/Ch-O I/20 a/4. 4. 41/Dr. St./Hy vom 7. 5. 1941.)

(2) Die Karte ist nicht vorhanden.

(3) Der Chef der Deutschen Polizei und Reichskommissar für die Festigung deut­schen Volkstums Heinrich Himmler besuchte Mitte April 1941 Klagenfurt (siehe Kärntner Grenzruf vom 15. 4. 1941), dann Maribor und Celje. In Celje besuchte er u.a. auch ein Gefängnis, in welchem sich schon für die Aussiedlung vorge­sehene Slowenen befanden. (Fran Roš: »Celjski dnevnik«, »Celjski zbornik« 1961. S. 160—161)

(4) In der sog. Stabsbesprechung, die am 30. April 1941 in Celje stattfand, erklärte der Regierungspräsident aus Graz Dr. Otto Müller-Haccius: »12. Eine Umsiedlung aus den Kohlengebieten soll vorläufig nicht erfolgen. Diese Gebiete sind gewisser­massen wie ein grosses Konzentrationslager zu betrachten, das unter eine ge­wisse Bewachung gestellt werden muss.« (AIZDG, Landrat Cilli, Bd. 1)