Nr. 20
Verordnung des Chefs der
Zivilverwaltung in der
Untersteiermark über die Bestellung
eines Stillhaltekommissars
für Vereine, Organisationen und
Verbände(1)
VERORDNUNG
ÜBER DIE BESTELLUNG EINES STILLHALTEKOMMISSARS
FÜR VEREINE, ORGANISATIONEN UND VERBÄNDE
Auf Grund der mir erteilten
Ermächtigung ordne ich an:
§1
Für sämtliche Vereine,
Organisationen und Verbände in der Untersteiermark wird ein
Stillhaltekommissar bestellt.(2)
§2
1) Sämtliche Vereine,
Organisationen und Verbände in der Untersteiermark haben sofort ihre Tätigkeit
einzustellen, soweit nicht vom Stillhaltekommissar Ausnahmen zugelassen
werden. Die Ausnahmen können an Bedingungen geknüpft werden.
2) Der Stillhaltekommissar
ist berechtigt, sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der
Untersteiermark aufzulösen.
3) Die Verordnung betrifft
sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit und alle sonstigen vereinsähnlichen Gebilde, Stiftungen
und Fonds.
§3
Die sich aus der
Durchführung dieser Anordnung ergebenden Massnahmen trifft ausschliesslich der
Stillhaltekommissar. Er ist insbesondere ermächtigt, Verfügungen über die
Verwendung des Vermögens der aufgelösten Vereine, Organisationen und Verbände
zu
treffen.(3)
§4
1) Den auf Grund dieser
Anordnung getroffenen Verfügungen des Stillhaltekommissars stehen anderweitige
einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder Satzungen der Vereine,
Organisationen und Verbände, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung
nicht entgegen.
(2) Der Stillhaltekommissar
ist ermächtigt, alle Vertragsverhältnisse der Vereine, Organisationen und
Verbände vorzeitig zu lösen.
(3) Die Verfügungen des
Stillhaltekommissars bedürfen keiner Begründung und sind unanfechtbar.
§5
Aus den Verfügungen des
Stillhaltekommissars können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
§6
Der Stillhaltekommissar ist
befugt, eintragungsfähige Grundbuchbescheide zu erlassen.
§7
Für die Massnahmen, die
sich aus der Durchführung der vom Stillhaltekommissar getroffenen Verfügungen
ergeben, werden keine Steuern, Stempel oder sonstige Gebühren erhoben.
§8
Alle amtlichen Stellen in
der Untersteiermark sind verpflichtet, beschlagnahmte Vermögenswerte der durch
diese Anordnung erfassten Vereine, Organisationen und Verbände dem
Stillhaltekommissar anzumelden, auszufolgen und ihm Rechts- und
Verwaltungshilfe zu leisten.
Marburg a. d. Drau, den 16.
April 1941.
Uiberreither
BEKANNTMACHUNG
ÜBER DIE ERNENNUNG DES STILLHALTEKOMMISSARS:
Zum Stillhaltekommissar für
Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark ernenne ich Pg. Max
Hruby
Marburg a. d. Drau, den 16.
April 1941
Uiberreither
____________________________________
(1) Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der
Zivilverwaltung in der Untersteiermark,
Jg. 1941, Stück 5, 24. 4.
1941, auch in slowenischer Sprache.
(2) Siehe Dok. Nr. 13 u. 18.
(3) Siehe Dok. Nr. 32, 33 u. 46.