Nr. 20

 

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der

Untersteiermark über die Bestellung eines Stillhaltekommissars

für Vereine, Organisationen und Verbände(1)

 

VERORDNUNG

ÜBER DIE BESTELLUNG EINES STILLHALTEKOMMISSARS

FÜR VEREINE, ORGANISATIONEN UND VERBÄNDE

 

Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung ordne ich an:

 

§1

 

Für sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteier­mark wird ein Stillhaltekommissar bestellt.(2)

§2

 

1) Sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark haben sofort ihre Tätigkeit einzustellen, soweit nicht vom Stillhaltekom­missar Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmen können an Bedin­gungen geknüpft werden.

2) Der Stillhaltekommissar ist berechtigt, sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark aufzulösen.

3) Die Verordnung betrifft sämtliche Vereine, Organisationen und Verbände mit oder ohne Rechtspersönlichkeit und alle sonstigen vereinsähnlichen Gebilde, Stiftungen und Fonds.

 

§3

 

Die sich aus der Durchführung dieser Anordnung ergebenden Massnahmen trifft ausschliesslich der Stillhaltekommissar. Er ist insbesondere ermäch­tigt, Verfügungen über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Vereine, Organisationen und Verbände zu

treffen.(3)

 

§4

 

1) Den auf Grund dieser Anordnung getroffenen Verfügungen des Stillhalte­kommissars stehen anderweitige einschlägige gesetzliche Bestimmungen oder Satzungen der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht entgegen.

(2) Der Stillhaltekommissar ist ermächtigt, alle Vertragsverhältnisse der Vereine, Organisationen und Verbände vorzeitig zu lösen.

(3) Die Verfügungen des Stillhaltekommissars bedürfen keiner Begründung und sind unanfechtbar.

 

§5

 

Aus den Verfügungen des Stillhaltekommissars können keine Schadener­satzansprüche abgeleitet werden.

 

§6

 

Der Stillhaltekommissar ist befugt, eintragungsfähige Grundbuchbescheide zu erlassen.

 

§7

 

Für die Massnahmen, die sich aus der Durchführung der vom Stillhalte­kommissar getroffenen Verfügungen ergeben, werden keine Steuern, Stempel oder sonstige Gebühren erhoben.

 

§8

 

Alle amtlichen Stellen in der Untersteiermark sind verpflichtet, beschlag­nahmte Vermögenswerte der durch diese Anordnung erfassten Vereine, Organisationen und Verbände dem Stillhaltekommissar anzumelden, aus­zufolgen und ihm Rechts- und Verwaltungshilfe zu leisten.

 

Marburg a. d. Drau, den 16. April 1941.

 

Uiberreither

 

 

 

BEKANNTMACHUNG

ÜBER DIE ERNENNUNG DES STILLHALTEKOMMISSARS:

 

Zum Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände in der Untersteiermark ernenne ich Pg. Max Hruby

 

Marburg a. d. Drau, den 16. April 1941

Uiberreither

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(1) Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark,

Jg. 1941, Stück 5, 24. 4. 1941, auch in slowenischer Sprache.

(2) Siehe Dok. Nr. 13 u. 18.

(3) Siehe Dok. Nr. 32, 33 u. 46.