Nr. 16

 

Hitlers Erlasse über die Einführung der deutschen

Zivilverwaltung in den besetzten slowenischen Gebieten(1)

 

 

Abschrift zu Nr. Ia 86/41g                                        Berlin W. 8, den 14. April 1941.
                                                                             zur Zeit Führer-Hauptquartier.
Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei

Rk. 207 B g

 

An die Obersten                                                      Geheim!

 

Reichsbehörden.(2)

 

Anbei übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme in Lichtdrucken.

 

  1. Den Erlass des Führers über die vorläufige Verwaltung in der Untersteier­mark vom 14. April 1941.
  2. Den Erlass des Führers über die vorläufige Verwaltung in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten Kärntens und der Krain vom 14. April 1941.
  3. Den Erlass des Führers vom 14. April 1941 über die Erteilung von Weisungen an die Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain durch den Beauf­tragten für den Vierjahresplan.
  4. Den Erlass des Führers vom 14. April 1941 über die Festigung deutschen Volkstums in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain.

          gez. Dr. Lammers.

 

Abschrift zu I a Nr. 85/41 g                                                                              Geheim

 

Erlass des Führers

über die vorläufige Verwaltung in der Untersteiermark

 

Als Chef der Zivilverwaltung führt in den besetzten ehemals österreichi­schen Gebieten der Untersteiermark der Reichsstatthalter und Gauleiter Uiberreither die Verwaltung im zivilen Bereich.

Der Chef der Zivilverwaltung untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Weisungen. Nach ihnen hat er für die ordnungsmässige Verwaltung der besetzten Gebiete zu sorgen. Er kann durch Verordnung Recht setzen.

Zur Sicherstellung des Betriebs und Verkehrs der Bahn und der Post für die Zwecke des Krieges führen der Reichsverkehrsminister und der Reichspostmi­nister die Verwaltung der Bahn und der Post nach den im Reich geltenden Grundsätzen unter ihrer Verantwortung, aber in engstem Benehmen mit dem Chef der Zivilverwaltung.

Der militärische Befehlshaber(3) übt in diesen Gebieten die militärischen Hoheitsrechte aus. Seine Forderungen werden im zivilen Bereich, soweit es sich nicht um die Bahn und die Post handelt, vom Chef der Zivilverwaltung durchgesetzt.

Der militärische Befehlshaber hat das Recht, die Massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung militärischer Aufträge und zur militärischen Sicherung notwendig sind.

Der Reichsminister des Innern hat als Zentralstelle für eine einheitliche, auf die Bedürfnisse der besetzten Gebiete abzustimmende Zusammenarbeit der obersten Reichsbehörden untereinander und mit dem Chef der Zivilverw­altung Sorge zu tragen. Er bestimmt die Grenzführung der vorläufigen Verwaltungsgrenzen im einzelnen.

Um die Massnahmen, die der Chef der Zivilverwaltung in seinem Gebiete trifft, auf die grundsätzliche Planung für den gesamtdeutschen Raum abstim­men zu können, hat dieser mit den obersten Reichsbehörden unter Beteiligung der Zentralstelle enge Fühlung zu halten. Bei Meinungsverschiedenheiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht auszuräumen sind, ist meine Ent­scheidung durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei einzuholen.

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen erlässt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

 

 

Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.

 

Der Führer

       gez.Adolf Hitler

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

                                                                               gez. Keitel

 

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

                 gez. Dr. Lammers

 

 

Erlass der Führers

über die vorläufige Verwaltung in den besetzten ehemals österreichischen

Gebieten Kärntens und der Krain.

Vom 14. April 1941.

 

Als Chef der Zivilverwaltung führt in den besetzten ehemals österreichi­schen Gebieten Kärntens und der Krain nach Massgabe näherer Abgrenzung der stellvertretende Gauleiter Kutschera die Verwaltung im zivilen Bereich.

Der Chef der Zivilverwaltung untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Weisungen. Nach ihnen hat er für die ordnungsmässige Verwaltung der besetzten Gebiete zu sorgen. Er kann durch Verordnung Recht setzen.

Zur Sicherstellung des Betriebs und Verkehrs der Bahn und der Post für die Zwecke des Krieges führen der Reichsverkehrsminister und der Reichs­postminister die Verwaltung der Bahn und der Post nach den im Reich gel­tenden Grundsätzen unter ihrer Verantwortung, aber in engstem Benehmen mit dem Chef der Zivilverwaltung.

Der militärische Befehlshaber(4) übt in diesen Gebieten die militärischen Hoheitsrechte aus. Seine Forderungen werden im zivilen Bereich, soweit es sich nicht um die Bahn und die Post handelt, vom Chef der Zivilverwaltung durchgesetzt.

Der militärische Befehlshaber hat das Recht, die Massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung militärischer Aufträge und zur militärischen Sicherung notwendig sind.

Der Reichsminister des Innern hat als Zentralstelle für eine einheitliche, auf die Bedürfnisse der besetzten Gebiete abzustimmende Zusammenarbeit der obersten Reichsbehörden untereinander und mit dem Chef der Zivilver­waltung Sorge zu tragen. Er bestimmt die Grenzführung der vorläufigen Ver­waltungsgrenzen im einzelnen.

Um die Massnahmen, die der Chef der Zivilverwaltung in seinem Gebiete trifft, auf die grundsätzliche Planung für den gesamtdeutschen Raum ab­stimmen zu können, hat dieser mit den obersten Reichsbehörden unter Be­teiligung der Zentralstelle enge Fühlung zu halten. Bei Meinungsverschieden­heiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht auszuräumen sind, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei einzuholen.

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen An­ordnungen erlässt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

 

Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.

 

         Der Führer

     gez. Adolf Hitler

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

         gez. Keitel

 

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

       gez. Dr. Lammers

 

 

Anlage zur Abschrift.

Nach meinen Erlässen vom 14. April 1941 erhalten die Chefs der Zivil­verwaltung in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten der Unter­steiermark, Kärntens und der Krain Weisungen ausschl. von mir. Da die deutsche Kriegswirtschaft eine einheitliche Planung auch für diese Gebiete erfordert, ordne ich an, dass auch Reichsmarschall Göring im Rahmen der ihm als Beauftragten für den Vierjahresplan obliegenden Aufgaben den Chefs der Zivilverwaltung Weisungen erteilen kann.

Eine Veröffentlichung dieser Anordnung hat zu unterbleiben. (5)

 

Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.

 

        Der Führer

    gez. Adolf Hitler

 

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

                                                                       gez. Dr. Lammers

 

 

Anlage zur Abschrift.                                                                                 Geheim

 

Nach meinen Erlässen vom 14. April 1941 erhalten die Chefs der Zivil­verwaltung in den besetzten, ehemals österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain Weisungen ausschliesslich von mir.

Soweit es sich um die Festigung deutschen Volkstums in diesen Gebieten handelt, gilt mein Erlass zur Festigung deutschen Volkstums vom 7. Oktober 1939.

Eine Veröffentlichung dieser Anordnung hat zu unterbleiben.

 

Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.

 

Der Führer

      gez. Adolf Hitler

 

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

      gez. Dr. Lammers

_____________________________________

 

(1) BA Koblenz, RFM, R 41/146, (5 S.).

(2) Das Reichsministerium des Innern sandte die Erlasse am 22. April 1941 an die Reichsstatthalter in den Reichsgauen der Ostmark (BA Koblenz, RMI, R l8/5429) und das Oberkommando der Wehrmacht, Wehrmachtführungsstab, Abt. L (IV,Qu) am 5. Mai 1941 an einige untergeordneten Wehrmachtsdienststellen. (Mf aus NAW, T-77, R-884).

Das im Archivfond der Reichskanzlei verwahrte Original des Erlasses für die besetzten Gebiete Kärntens und Krain trägt eigenhändige Unterschriften von Hitler, Keitel und Dr. Lammers. (BA Koblenz, Rk. R 43 II/1348 d).

(3) Zum stellvertretenden Befehlshaber im Wehrkreis XVIII für die Untersteiermark wurde Generalleutnant Emil Gunzelmann ernannt.

(4) Zum stellvertretenden Befehlshaber im Wehrkreis XVIII für Kärnten und Krain wurde der Generalleutnant Emmerich von Nagy ernannt. Er verkündete am 28. April 1941 folgendes: »Ich habe mit 27. 4. 1941 die Befehlsgewalt als stellver­tretender Befehlsnaber im Wehrkreis XVIII für Kärnten und Krain mit dem Sitz in Veldes übernommen. Die Entscheidung in allen mir vom stellv. Gen. Kdo. XVIII. A. K. übertragenen militärischen Angelegenheiten steht im bezeichneten Bereich ausschliesslich mir zu.« (AILDG, Sammlung der Druckerzeugnisse des deutschen Okkupators in Slowenien).

Die Tätigkeit der beiden stellvertretenden Befehlshaber in den besetzten sloweni­schen Gebieten war kurzfristig, da ihre Dienststellen in Maribor und Bled am 31. Juli 1941 aufgelöst wurden. Einige Befugnisse der beiden Befehlshaber über­nahm dann der neugegründete Wehrmachtstab »Süd« in Maribor (später in Bled), geführt vom Generalmajor Wilhelm Weiss, sodann vom Generalleutnant Hans Suttner. Seine Tätigkeit dauerte bis Herbst 1942.