Nr. 16
Hitlers Erlasse über die Einführung
der deutschen
Zivilverwaltung in den besetzten
slowenischen Gebieten(1)
Abschrift zu Nr. Ia 86/41g Berlin
W. 8, den 14. April 1941.
zur
Zeit Führer-Hauptquartier.
Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei
Rk. 207 B g
An die Obersten Geheim!
Reichsbehörden.(2)
Anbei übersende ich mit der
Bitte um Kenntnisnahme in Lichtdrucken.
gez. Dr. Lammers.
Abschrift zu I a Nr.
85/41 g Geheim
Erlass des Führers
über die vorläufige Verwaltung in der
Untersteiermark
Als Chef der
Zivilverwaltung führt in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten der
Untersteiermark der Reichsstatthalter und Gauleiter Uiberreither die Verwaltung
im zivilen Bereich.
Der Chef der
Zivilverwaltung untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Weisungen. Nach
ihnen hat er für die ordnungsmässige Verwaltung der besetzten Gebiete zu
sorgen. Er kann durch Verordnung Recht setzen.
Zur Sicherstellung des
Betriebs und Verkehrs der Bahn und der Post für die Zwecke des Krieges führen
der Reichsverkehrsminister und der Reichspostminister die Verwaltung der Bahn
und der Post nach den im Reich geltenden Grundsätzen unter ihrer Verantwortung,
aber in engstem Benehmen mit dem Chef der Zivilverwaltung.
Der militärische
Befehlshaber(3) übt in diesen Gebieten die militärischen Hoheitsrechte
aus. Seine Forderungen werden im zivilen Bereich, soweit es sich nicht um die
Bahn und die Post handelt, vom Chef der Zivilverwaltung durchgesetzt.
Der militärische
Befehlshaber hat das Recht, die Massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung
militärischer Aufträge und zur militärischen Sicherung notwendig sind.
Der Reichsminister des
Innern hat als Zentralstelle für eine einheitliche, auf die Bedürfnisse der
besetzten Gebiete abzustimmende Zusammenarbeit der obersten Reichsbehörden
untereinander und mit dem Chef der Zivilverwaltung Sorge zu tragen. Er
bestimmt die Grenzführung der vorläufigen Verwaltungsgrenzen im einzelnen.
Um die Massnahmen, die der
Chef der Zivilverwaltung in seinem Gebiete trifft, auf die grundsätzliche
Planung für den gesamtdeutschen Raum abstimmen zu können, hat dieser mit den
obersten Reichsbehörden unter Beteiligung der Zentralstelle enge Fühlung zu
halten. Bei Meinungsverschiedenheiten, die durch unmittelbare Verhandlungen
nicht auszuräumen sind, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und
Chef der Reichskanzlei einzuholen.
Die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen erlässt der Reichsminister
des Innern im Einvernehmen mit dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.
Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.
Der
Führer
gez.Adolf Hitler
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
gez. Keitel
Der
Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez. Dr. Lammers
Erlass der Führers
über die vorläufige Verwaltung in den besetzten
ehemals österreichischen
Gebieten Kärntens und der Krain.
Vom 14. April 1941.
Als Chef der
Zivilverwaltung führt in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten
Kärntens und der Krain nach Massgabe näherer Abgrenzung der stellvertretende
Gauleiter Kutschera die Verwaltung im zivilen Bereich.
Der Chef der
Zivilverwaltung untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Weisungen. Nach
ihnen hat er für die ordnungsmässige Verwaltung der besetzten Gebiete zu
sorgen. Er kann durch Verordnung Recht setzen.
Zur Sicherstellung des
Betriebs und Verkehrs der Bahn und der Post für die Zwecke des Krieges führen
der Reichsverkehrsminister und der Reichspostminister die Verwaltung der Bahn
und der Post nach den im Reich geltenden Grundsätzen unter ihrer
Verantwortung, aber in engstem Benehmen mit dem Chef der Zivilverwaltung.
Der militärische
Befehlshaber(4) übt in diesen Gebieten die militärischen Hoheitsrechte
aus. Seine Forderungen werden im zivilen Bereich, soweit es sich nicht um die
Bahn und die Post handelt, vom Chef der Zivilverwaltung durchgesetzt.
Der militärische
Befehlshaber hat das Recht, die Massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung
militärischer Aufträge und zur militärischen Sicherung notwendig sind.
Der Reichsminister des Innern
hat als Zentralstelle für eine einheitliche, auf die Bedürfnisse der besetzten
Gebiete abzustimmende Zusammenarbeit der obersten Reichsbehörden untereinander
und mit dem Chef der Zivilverwaltung Sorge zu tragen. Er bestimmt die
Grenzführung der vorläufigen Verwaltungsgrenzen im einzelnen.
Um die Massnahmen, die der
Chef der Zivilverwaltung in seinem Gebiete trifft, auf die grundsätzliche
Planung für den gesamtdeutschen Raum abstimmen zu können, hat dieser mit den
obersten Reichsbehörden unter Beteiligung der Zentralstelle enge Fühlung zu
halten. Bei Meinungsverschiedenheiten, die durch unmittelbare Verhandlungen
nicht auszuräumen sind, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und
Chef der Reichskanzlei einzuholen.
Die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen erlässt der
Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Chef des Oberkommandos der
Wehrmacht.
Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.
Der
Führer
gez.
Adolf Hitler
Der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
gez.
Keitel
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez.
Dr. Lammers
Anlage zur Abschrift.
Nach meinen Erlässen vom
14. April 1941 erhalten die Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten ehemals
österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain
Weisungen ausschl. von mir. Da die deutsche Kriegswirtschaft eine einheitliche
Planung auch für diese Gebiete erfordert, ordne ich an, dass auch
Reichsmarschall Göring im Rahmen der ihm als Beauftragten für den
Vierjahresplan obliegenden Aufgaben den Chefs der Zivilverwaltung Weisungen
erteilen kann.
Eine Veröffentlichung
dieser Anordnung hat zu unterbleiben. (5)
Führer-Hauptquartier,
den 14. April 1941.
Der
Führer
gez. Adolf
Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez. Dr. Lammers
Anlage zur Abschrift. Geheim
Nach meinen Erlässen vom
14. April 1941 erhalten die Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten,
ehemals österreichischen Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und der Krain
Weisungen ausschliesslich von mir.
Soweit es sich um die
Festigung deutschen Volkstums in diesen Gebieten handelt, gilt mein Erlass zur
Festigung deutschen Volkstums vom 7. Oktober 1939.
Eine Veröffentlichung
dieser Anordnung hat zu unterbleiben.
Führer-Hauptquartier, den 14. April 1941.
Der Führer
gez.
Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
gez. Dr.
Lammers
_____________________________________
(1) BA Koblenz, RFM, R 41/146, (5 S.).
(2) Das Reichsministerium des Innern sandte die Erlasse
am 22. April 1941 an die Reichsstatthalter in den Reichsgauen der Ostmark (BA
Koblenz, RMI, R l8/5429) und das Oberkommando der Wehrmacht, Wehrmachtführungsstab,
Abt. L (IV,Qu) am 5. Mai 1941 an einige untergeordneten
Wehrmachtsdienststellen. (Mf aus NAW, T-77, R-884).
Das im Archivfond der
Reichskanzlei verwahrte Original des Erlasses für die besetzten Gebiete
Kärntens und Krain trägt eigenhändige Unterschriften von Hitler, Keitel und Dr.
Lammers. (BA Koblenz, Rk. R 43 II/1348 d).
(3) Zum stellvertretenden Befehlshaber im Wehrkreis
XVIII für die Untersteiermark wurde Generalleutnant Emil Gunzelmann ernannt.
(4) Zum stellvertretenden Befehlshaber im Wehrkreis
XVIII für Kärnten und Krain wurde der Generalleutnant Emmerich von Nagy
ernannt. Er verkündete am 28. April 1941 folgendes: »Ich habe mit 27. 4. 1941
die Befehlsgewalt als stellvertretender Befehlsnaber im Wehrkreis XVIII für
Kärnten und Krain mit dem Sitz in Veldes übernommen. Die Entscheidung in allen
mir vom stellv. Gen. Kdo. XVIII. A. K. übertragenen militärischen
Angelegenheiten steht im bezeichneten Bereich ausschliesslich mir zu.« (AILDG,
Sammlung der Druckerzeugnisse des deutschen Okkupators in Slowenien).
Die Tätigkeit der beiden
stellvertretenden Befehlshaber in den besetzten slowenischen Gebieten war
kurzfristig, da ihre Dienststellen in Maribor und Bled am 31. Juli 1941
aufgelöst wurden. Einige Befugnisse der beiden Befehlshaber übernahm dann der
neugegründete Wehrmachtstab »Süd« in Maribor (später in Bled), geführt vom
Generalmajor Wilhelm Weiss, sodann vom Generalleutnant Hans Suttner. Seine
Tätigkeit dauerte bis Herbst 1942.